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BEV Range BMWi

Elektromobilität

+++NEU AB 2025+++

STEUERBONUS FÜR ELEKTRO-DIENSTWAGEN: SO SPAREN UNTERNEHMEN MIT DER SONDERABSCHREIBUNG*

BMW & MINI ELEKTROAUTOS.

DYNAMISCH. KOMFORTABEL. 100 % ELEKTRISCH.

Tauchen Sie ein in ein völlig neues Erlebnis purer Fahrbegeisterung: Denn nichts kommt dem beinahe geräuschlosen Gleiten durch die Straßen der Stadt oder des Landes nahe, dem blitzschnellen Ansprechen des Motors und einer unvergleichlichen Beschleunigung aus dem Stand. Und das alles ohne Abgase und lokale Emissionen.

Bei uns erhalten Sie alle Informationen zur BMW & MINI Elektromobilität. Als Ihr lokaler Partner freuen wir uns darauf, Ihnen Informationen und Unterstützung zu bieten. Ob es um Fragen zur Reichweite, zur modernen Ladetechnologie oder Ladeinfrastruktur (wie BMW Wallbox Plus oder der BMW Charging Card), zu Förderprogrammen oder um spezifische Modelle geht, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Zu unseren sofort verfügbaren BMW Elektrofahrzeugen.

Zu unseren sofort verfügbaren MINI Elektrofahrzeugen.

*Attraktive Steuererleichterung für E-Fahrzeuge im Firmenfuhrpark ab Juli 2025

Unternehmer, Selbstständige und Fuhrparkverantwortliche aufgepasst: Die Bundesregierung führt ab dem 1. Juli 2025 eine neue Sonderabschreibung für rein elektrische Dienstwagen ein – ein echter Anreiz für den Umstieg auf Elektromobilität und eine starke Entlastung für Ihre Steuerbilanz!

Unterberger ist Ihr kompetenter Partner, wenn es um zukunftsfähige Mobilitätslösungen geht. Ob wendiger vollelektrischer MINI oder leistungsstarker BMW i für längere Strecken – wir helfen Ihnen, das ideale Elektrofahrzeug für Ihr Unternehmen zu finden. Und das Beste: Dank Kauf, Leasing oder Finanzierung gestalten Sie Ihre Mobilität so flexibel wie Ihre Anforderungen.

Steuervorteil der Extraklasse: Bis zu 75 % Sonderabschreibung im ersten Jahr

Ab dem 1. Juli 2025 profitieren Sie gleich doppelt:

  1. Erhöhung der Preisgrenze für die 0,25 %-Regelung: Die Bemessungsgrenze für die vergünstigte Dienstwagenversteuerung steigt bei vollelektrischen Fahrzeugen auf 100.000 Euro – satte 30.000 Euro mehr als bisher!

  2. Einmalige Sonderabschreibung: Unternehmen können 75 % des Anschaffungswerts eines E-Fahrzeugs sofort im ersten Jahr abschreiben – ein enormer Liquiditätsvorteil. Die restlichen 25 % verteilen sich auf die Folgejahre.

Diese Regelung gilt für alle neu zugelassenen Elektro-Dienstwagen ab dem 1. Juli 2025. Die steuerlichen Entlastungen sind insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen eine hervorragende Gelegenheit, den Fuhrpark nachhaltig und wirtschaftlich sinnvoll umzurüsten.

Jetzt investieren, langfristig profitieren

Nutzen Sie die Chance, Ihre Flotte kosteneffizient zu elektrifizieren. Je früher Sie handeln, desto schneller profitieren Sie von den steuerlichen Vorteilen und den Förderungen der Elektromobilität.

Unterberger berät Sie gerne individuell zu passenden Fahrzeugmodellen, optimalen Finanzierungsformen und Ihrer maximalen Steuerersparnis. Kommen Sie vorbei oder kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

 

*Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Diese Regelung gilt für erstmalige Überlassungen im Zeitraum vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2030. Bei Plug‑in‑Hybrid Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Förderung gilt für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden bzw. bei Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses gestellt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen. Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

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